COVID-19 Fall melden
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COVID-19 Fall, Verdachtsfall, Kontakt melden

Nur für Mitarbeitende und Studierende der PMU Salzburg


Sollten Sie Symptome aufweisen, bitte umgehend 1450, bzw. ihre Hausärztin oder Hausarzt anrufen.

Bekannte COVID-19 Symptome sind:

  • Fieber
  • Husten
  • Kurzatmigkeit
  • Atembeschwerden.

Ebenfalls können Halsschmerzen, Entzündung der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-, Geruchssinns auftreten.

Ihr abgesendetes Formular wird bis zum nächsten Werktag 12:00 Uhr bearbeitet und Sie werden von einer Taskforcemitarbeiterin oder einem Taskforcemitarbeiter kontaktiert.
Bis dahin ersuchen wir Sie, wenn Sie Symptome aufweisen oder Kontaktperson 1/2 sind, NICHT an die Universität zu kommen. Amtlichen Bescheiden ist Folge zu leisten.
Sollten Sie keine Benachrichtung erhalten, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit covid@pmu.ac.at und uns Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.

Unabhängig der hier getätigten Meldung, übermitteln Sie Krankmeldungen und Quarantäne per Anbsonderungsbescheid aufgrund von Covid-19 bitte schriftlich an personal@pmu.ac.at oder per Hauspost an das Personalbüro. Gleichzeitig bitte unbedingt um Mitteilung, ob Sie KRANK sind oder im Homeoffice tätig sind und ob bereits beantragter und eingetragener Urlaub konsumiert wird

COVID-19 Fall melden

Daten zum gemeldeten Coronafall
1. Erfassen Sie bitte hier ihren aktuellen Status zum COVID-19 Krankheitsfall*
 
(Beispiel: Student HM18, PH19, 2in1 Pflege, MA Inst. für XXX, MA IT...)
 
 
 
(Z.B.: ich hatte Kontakt mit einer positiv getesteten Person am Sonntag... Ich habe seit gestern Abend Fieber, Meine Tochter hat eine positive Person in Ihrer Klasse.). Bitte so genau wie möglich die Zeitpunkte mit Datum angeben.
Freiwillige Angaben
 
Ich hatte bereits eine COVID-19 Erkrankung
 
Bitte geben Sie hier ihre eigenen Kontaktdaten an, damit wir Sie kontaktieren können.
 
 
 
 
 
Die Gesundheitsdatenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes gemäß Art. 5 Abs.?1 lit.a DSGVO und Art. 9 Abs. 2 lit.b DSGVO iVm den jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Fürsorgepflicht. Eine Verwendung der Gesundheitsdaten für andere Zwecke als der Gesundheitsvorsorge, der Eindämmung des Virus und der Heilbehandlung ist daher unzulässig.

Die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die Gesundheitsbehörden erfolgt auf Grund der Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 lit.i DSGVO iVm § 10 Abs. 2 DSG und iVm § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950.

Es wird auf den Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.e DSGVO hingewiesen und die erhobenen Daten nach Ende der Epidemie gelöscht.